26. Corona-Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) Rheinland-Pfalz vom 21. September 2021

Folgende Regeln gelten gemäß der 26. Corona-Bekämpfungsverordnung
(gültig ab sofort bis 10.10.2021) auf der Sportanlage Ehrang Heide

Hier als PDF zum downloaden.

SPORTBETRIEB

Allgemein

• Spielort maßgebend für die Warnstufe
• geimpfte und genesene Personen gelten als immunisiert
• Kinder bis einschließlich 11 Jahre werden wie immunisierte Personen eingestuft

D bis B.Jgd

• Warnstufe 1 – 25 ungetestete, nicht-immunisierte Personen erlaubt
• Warnstufe 2 – 25 ungetestete, nicht- immunisierte Personen erlaubt
• Warnstufe 3 – 25 ungetestete, nicht-immunisierte Personen erlaubt

A.Jgd / Senioren / Seniorinnen

• Warnstufe 1 – 25 ungetestete, nicht-immunisierte Personen erlaubt
• Warnstufe 2 – 10 ungetestete, nicht- immunisierte Personen erlaubt
• Warnstufe 3 – 5 ungetestete, nicht-immunisierte Personen erlaubt

Zuschauer / Teilnehmer beim Spielbetrieb Warnstufe 1/2/3

• 500/200/100 nicht-immunisierte Zuschauer/innen sind zulässig
• Kontrolle Impfzertifikat / Coronatest (< 24 h) / gü ltiger PCR Test für Genesene. 3G-Regel
Mindestabstand ist einzuhalten

 

Schreiben des Fußballverbandes Rheinland (FVR)
(Stand 24.09.2021):

Liebe Vereinsvertreter*innen,

auf Grundlage der uns vorliegenden ersten Landesverordnung zur Änderung der 26. Corona Bekämpfungsverordnung (CoBeLVO) Rheinland-Pfalz vom 21. September 2021 sowie der 26. CoBeLVO selbst (gültig bis 10.10.21) und im Einvernehmen mit dem MdI RLP erhalten Sie die nachfolgenden Informationen.

Diese Regeln sind ab sofort einzuhalten.

Als PDF könnt Ihr sie hier herunterladen.

1) Sportbetrieb

a. Allgemein:

Geimpfte Personen und genesene Personen sowie Kinder bis einschließlich 11 Jahre können ohne Personenbegrenzung am Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport teilnehmen.

b. Warnstufen:

Seit dem 12.09.2021 gibt es in Rheinland-Pfalz drei unterschiedliche Warnstufen. Grundsätzlich gilt zunächst die Warnstufe 1 (25 *nicht-immunisierte Personen erlaubt). Die Warnstufe 2 (10 nicht-immunisierte Personen erlaubt) oder 3 (5 nicht-immunisierte Personen erlaubt) wird durch den/die Landkreise/kreisfreien Städte des Spielortes bestimmt. Die Landkreise/kreisfreien Städte veröffentlichen die Warnstufe 2 oder 3 grundsätzlich auf Ihrer Homepage bzw. in anderer geeigneter Form.

c. Jugendspielbetrieb (D- Jugend bis einschl. B-Jugend):

Zu der unter 1) a. genannten Personengruppe können im Freien bis maximal 25 Personen bei Warnstufe 1, 2 oder 3 (befristet bis 30.11.2021) ungetestete nicht-immunisierte Sporttreibende hinzukommen.

d. A-Jugend/Frauen-/Herrenspielbetrieb:

Zu der unter 1) a. genannten Personengruppe können im Freien bis maximal 25 Personen bei Warnstufe 1, bis maximal zehn Personen bei Warnstufe 2 und bis maximal fünf Personen bei Warnstufe 3 ungetestete nicht-immunisierte Sporttreibende hinzukommen:

Dabei beziehen sich die unter 1) c. und d. aufgeführten Personenbeschränkungen auf die Gruppe von Personen, die tatsächlich gemeinsam aktiv Sport treiben. Auswechselspieler*innen, Trainer*innen, Betreuer*innen oder Schiedsrichter*innen zählen daher bei der Ermittlung der o.g. Gruppengröße nicht mit.

e. In den Altersklassen Bambini bis E-Jugend werden Personen bis einschl. 11 Jahren den genesenen und geimpften gleichgestellt, sodass es hier in allen Warnstufen für den Spielbetrieb zu keinen Einschränkungen kommen wird.

f. Es gelten aber im Innenbereich (Hallensport) die Testpflicht für nichtimmunisierte Personen mit Ausnahme von Kindern bis einschließlich 11 Jahre und Schülerinnen und Schüler.

Bspl. 1: C-Jugend-Spiel 11 gegen 11 (Warnstufe 1, 2 oder 3)
Auf dem Platz befinden max. 22 nicht-immunisierte Personen die tatsächlich gemeinsam Sport treiben.

Bspl. 2: Senioren-Spiel 11 gegen 11 (Warnstufe 2, max. 10 NIP)
Beide Mannschaften können in Summe maximal 10 nicht-immunisierte Spieler an der Sportausübung teilnehmen lassen. Bei Spielbeginn müssen sich somit mindestens 12 immunisierte Spieler auf dem Spielfeld befinden. Die Feststellung der Anzahl der immunisierten Personen kann durch einen formlosen Informationsaustausch zwischen den beiden Vereinen erfolgen.

2) Nutzung von Gemeinschaftsräumer/Duschen/Toilettenräumen

Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden, Duschen und Toilettenräumen ist für die Teilnehmer am Sportbetrieb ohne Einschränkungen gestattet.

3) Zuschauer / Teilnehmer bei Veranstaltungen im Freien

a. Bei Veranstaltungen im Freien mit festen Plätzen sind bei Warnstufe (WS) 1/2/3 bis zu 1.000/400/200 nicht immunisierte* Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen bis zu einer Höchstzahl von insgesamt 25.000 Personen teilnehmen.

b. Bei Veranstaltungen im Freien ohne feste Plätze sind bei Warnstufe 1/2/3 bis zu 500/200/100 nicht-immunisierte* Zuschauerinnen und Zuschauer oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulässig. Über diesen Personenkreis hinaus können ausschließlich geimpfte oder genesene Personen bis zu einer Höchstzahl von insgesamt 25.000 Personen teilnehmen.

c. Es gilt bei allen Veranstaltungen für *nicht-immunisierte Zuschauerinnen und Zuschauer die Testpflicht, ausgenommen Geimpfte und Genesene sowie Kinder bis zur Vollendung des 11.Lebensjahres (bis zum 12. Geburtstag) und Schülerinnen und Schüler, welche sich dann mit ihrem Schüler*innenausweis legitimieren müssen. Die Pflicht zur Kontakterfassung besteht nicht.

d. Die Betreiber einer Einrichtung (z.B. Heimverein) sind nicht verpflichtet, die Möglichkeit einer Selbsttestung (unter Aufsicht) anzubieten. Bieten Sie dies an, sind sie jedoch verpflichtet, eine Bescheinigung auszustellen. Die Kostenregelung muss der Betreiber treffen.

e. Nach Wahl des Veranstalters gilt entweder das Abstandsgebot nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der 26. CoBeLVO; in Einrichtungen mit einer festen Bestuhlung oder einem festen Sitzplan kann das Abstandsgebot durch einen freien Sitzplatz zwischen jedem belegten Sitzplatz innerhalb einer Reihe sowie vor und hinter jedem belegten Sitzplatz gewahrt werden (Schachbrett) oder die Maskenpflicht nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der 26. CoBeLVO; die Maskenpflicht entfällt in den Bereichen, in denen es nicht zu Ansammlungen von Personen kommt und sichergestellt ist, dass das Abstandsgebot eingehalten werden kann.

f. Bei Veranstaltungen, bei denen die Anzahl der nicht-immunisierten Personen nicht mehr als 25 / 10 / 5 beträgt (und im Übrigen lediglich genesene oder geimpfte oder Kinder bis einschl. 11 Jahren teilnehmen), entfällt das Abstandsgebot und die Maskenpflicht. Die übrigen Schutzmaßnahmen (also insbesondere die Testpflicht für die nicht immunisierten Personen) bleiben aber bestehen.

4) Vorausbuchungspflicht bei Veranstaltungen im Freien

Die Umsetzung der Vorausbuchungspflicht ist nicht mehr erforderlich.

Landkreise und kreisfreie Städte im Gebiet des FVR

Ahrweiler, Altenkirchen, Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Koblenz, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn, Trier, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Westerwaldkreis

Weitere Informationen:

FAQ Sport: https://corona.rlp.de/de/service/faqs/ => Sport

Hygienekonzept Sport im Außenbereich: https://corona.rlp.de/de/themen/hygienekonzepte/

Aktuelle CoBeLVO: https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/

Sportbund Rheinland: FAQ Corona

Aktuelle Fallzahlen für Rheinland-Pfalz: 3-Inzidenzwerte

*Eine nicht-immunisierte Person ist eine Person, die weder vollständig geimpft, noch genesen ist. Da die Impfung gegen das Coronavirus SARS CoV-2 erst für Kinder ab 12 Jahren von der Ständigen Impfkommission empfohlen wird, sind Kinder bis einschließlich 11 Jahre geimpften und genesenen Personen gleichgestellt. Sie zählen – auch wenn sie nicht geimpft oder genesen sind – daher also nicht zu den nicht-immunisierten Personen.